Verkaufsoffene Sonntage sind vor allem für jene KundInnen eine Freude, die an diesen Tagen selbst nicht arbeiten, sondern den Anlass genießen können. Der Handel erhofft sich satte Umsatzsteigerungen, aber gegen die unbeliebten Sonntagsdienste haben die Gewerkschaft für die Handelsangestellten und die Kirche bereits mehrfach ihre Einwände geltend gemacht. In den europäischen Ländern, in denen am Sonntag Geschäfte grundsätzlich geschlossen sind, sind zumindest gelegentliche Ausnahmeregelungen möglich.

In Deutschland hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2015 in diesem Zusammenhang ein bundesweit geltendes Urteil (BVerwG 8 CN 2.14) gesprochen, das u.a. beschreibt, nach welchen Kriterien eine Gemeinde unter Berücksichtigung des jeweiligen Landesgesetzes eine Sonntagsöffnung festlegen kann:

  • die (anlassgebende) Veranstaltung muss für sich genommen selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen; der Besucherstrom darf nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden
  • die öffentliche Wirkung der traditionell an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen muss gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Verkaufsöffnung im Vordergrund stehen, wobei der räumliche [und zeitliche(!)] Bezug zur anlassgebenden Veranstaltung erkennbar gegeben sein muss.

Nicht der verkaufsoffene Sonntag selbst darf die Hauptattraktion sein. Vielmehr muss er durch einen hinreichend wichtigen Anlass (z. B. eine Fachmesse oder eine andere bedeutende Veranstaltung) begründet werden können.

Da vereinzelt Verwaltungsgerichte bereits Ablehnungen von Sonntagsöffnungen verfügt haben, müssen sich AntragstellerInnen bewusst machen, dass nur jene Anträge Aussicht auf Erfolg haben werden, die einen diesbezüglichen Nachweis erbringen können. Ein unwiderlegbares Argument dafür ist die Bereitstellung solider und verlässlicher Daten über vorhandene Frequenzströme.

Christian Schaffner empfiehlt daher, bereits vorsorglich bestehende verkaufsoffene Sonntage durch Zählungen zu dokumentieren: „Wenn die Städte bereits jetzt mit belastbaren Zählungen die Wirkung der Veranstaltungen dokumentieren, ist der Nachweis erbracht und die Absicherung des verkaufsoffenen Sonntags sollte geschafft sein.“ Sobald die Frequenz an einem verkaufsoffenen Sonntag die typische werktägliche Frequenz übersteigt, sollte die Genehmigung sicher sein.

Ein erfolgreiches Beispiel für die Absicherung eines verkaufsoffenen Sonntags ist Oberursel (Taunus). Dort sah sich fokus-o, das Forum der Selbständigen Oberursel e.V., mit dem Einspruch konfrontiert, im Rahmen der Autoausstellung, Informationsmesse und dem Markt AiA – Autos in der Allee, keinen verkaufsoffenen Sonntag abhalten zu dürfen. Argumentiert wurde dabei neben dem kleinen Anteil der Einzelhandelsfläche im Verhältnis zur Ausstellungsfläche, dass die Besucherzahlen der AiA die eines normalen Werktages deutlich übersteigen.
Die Zahlenbasis für die Argumentation dazu lieferte eine Besucherzählung durch Team Schaffner sowie die Parkplatzbelegungen während und außerhalb der Veranstaltung. „Weil uns der verkaufsoffene Sonntag ein großes Anliegen war, haben wir für die Aufbereitung unserer Argumentation einen immensen Aufwand getrieben.“ Gibt Michael Reuter, 1. Vorsitzender zu bedenken. „Aber trotz des Widerspruchs wurde nach Akteneinsicht keine Klage erhoben und wir konnten die Veranstaltung samt verkaufsoffenen Sonntag erfolgreich durchführen.“

Team Schaffner freut sich, für Oberursel mit der Besucherzählung einen Beitrag geleistet zu haben. Ein Beispiel, das auch in anderen Städten Schule machen könnte. Gerne steht Team Schaffner mit Rat und Tat zu Seite, wenn es darum geht, die Chancen für eine Genehmigung verkaufsoffener Sonntage zu erhöhen.

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